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   VGH Bayern, 05.11.2014 - 22 ZB 14.2221   

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VGH Bayern, 05.11.2014 - 22 ZB 14.2221 (https://dejure.org/2014,38558)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.11.2014 - 22 ZB 14.2221 (https://dejure.org/2014,38558)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. November 2014 - 22 ZB 14.2221 (https://dejure.org/2014,38558)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Widerruf einer Maklererlaubnis; erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit wegen Steuerschulden

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer Maklerzulassung aufgrund der wegen Steuerschulden angenommenen Unzuverlässigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf einer Maklererlaubnis; erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit wegen Steuerschulden

  • rechtsportal.de

    Widerruf einer Maklerzulassung aufgrund der wegen Steuerschulden angenommenen Unzuverlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2014 - 22 ZB 14.2221
    Denn es ist grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden ein Verschulden an seiner Situation trifft und welche Ursachen zu einer Überschuldung oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803; BayVGH, U.v. 27.01.2014 - 22 BV 13.260 - Rn. 15 jew. m.w.N.).

    Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m.w.N.).

    Ebenso ist es allein seine Sache, in Zusammenarbeit mit seinen Gläubigern - wie hier dem Finanzamt - ein tragfähiges Sanierungskonzept zu entwickeln und durch pünktliche Steuerzahlung auch umzusetzen, will er die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegen und seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit wiedererlangen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2014 - 22 ZB 14.2221
    Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).
  • VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260

    Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit - Maßgeblicher

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2014 - 22 ZB 14.2221
    Denn es ist grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden ein Verschulden an seiner Situation trifft und welche Ursachen zu einer Überschuldung oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803; BayVGH, U.v. 27.01.2014 - 22 BV 13.260 - Rn. 15 jew. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.05.2011 - 22 ZB 11.184

    Wiedergestattung der persönlichen Ausübung des untersagten Gewerbes; maßgeblicher

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2014 - 22 ZB 14.2221
    b) Wie ausgeführt, genügen die - erfolglosen - Bemühungen des Klägers um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt nicht für die Annahme einer positiven Prognose, weil ihnen kein durchdachtes und Erfolg versprechendes Sanierungskonzept zu Grunde liegt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.06.2012 - 22 ZB 12.605

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2014 - 22 ZB 14.2221
    Denn es ist grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden ein Verschulden an seiner Situation trifft und welche Ursachen zu einer Überschuldung oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803; BayVGH, U.v. 27.01.2014 - 22 BV 13.260 - Rn. 15 jew. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.06.2014 - 22 C 14.738

    Prozesskostenhilfe; Widerruf einer Maklererlaubnis; erweiterte

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2014 - 22 ZB 14.2221
    Wegen der Einzelheiten wird auf den in gleicher Sache ergangenen Beschluss über Prozesskostenhilfe verwiesen (BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - Rn. 14-30) und ergänzend zum Zulassungsvorbringen des Klägers ausgeführt:.
  • VGH Bayern, 19.10.2020 - 22 ZB 20.363

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Soweit das Verwaltungsgericht vom "Unzuverlässigkeitsgrund der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit" (UA, Rn. 16) ausgegangen ist, steht dies im Kontext mit seinen Erwägungen zu den steuerlichen Rückständen des Klägers, der fehlenden Annahme einer nachhaltigen Überwindung seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie zur Erwartbarkeit des Entstehens neuer Rückstände bei den Steuerbehörden (vgl. zum Zusammenhang zwischen Steuerschulden und Leistungsunfähigkeit BayVGH, B.v 5.11.2014 - 22 ZB 14.2221 - juris Rn. 18; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Februar 2020, § 35 Rn. 49).

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht (UA, Rn. 16) daher davon ausgegangen, dass die im Falle des Klägers zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses erreichte Verringerung der Steuerschuld nur dann Ausdruck einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wäre, wenn der Kläger zahlungswillig gewesen wäre und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept gearbeitet hätte (vgl. BayVGH, B.v 5.11.2014 - 22 ZB 14.2221 - a.a.O.; OVG NRW, B.v. 18.5.2020 - 4 A 1558/19 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 19.10.2020 - 22 ZB 20.362

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Soweit das Verwaltungsgericht vom "Unzuverlässigkeitsgrund der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit" (UA, Rn. 15) ausgegangen ist, steht dies im Kontext mit seinen Erwägungen zu den steuerlichen Rückständen des Klägers, der fehlenden Annahme einer nachhaltigen Überwindung seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie zur Erwartbarkeit des Entstehens neuer Rückstände bei den Steuerbehörden (vgl. zum Zusammenhang zwischen Steuerschulden und Leistungsunfähigkeit BayVGH, B.v 5.11.2014 - 22 ZB 14.2221 - juris Rn. 18; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Februar 2020, § 35 Rn. 49).

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht (UA, Rn. 15) hierbei davon ausgegangen, dass die im Fall des Klägers zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses erreichte Verringerung der Steuerschuld nur dann Ausdruck einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wäre, wenn der Kläger zahlungswillig gewesen wäre und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept gearbeitet hätte (vgl. BayVGH, B.v 5.11.2014 - 22 ZB 14.2221 - a.a.O.; OVG NRW, B.v. 18.5.2020 - 4 A 1558/19 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.).

  • VG Würzburg, 08.04.2015 - W 6 K 15.88

    Rückstände bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen

    Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt, solange er nicht nach einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 11.3.2015 - 22 ZB 14.2516; B. v. 5.11.2014 - 22 ZB 14.2221 - juris; B. v. 27.10.2014 - 22 ZB 14.2207 - juris; B. v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris; B. v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - juris; B. v. 31.1.2014 - 22 ZB 13.1859 - Fundstelle 2014 Nr. 231, S. 718; SächsOVG, B. v. 4.3.2015 - 3 A 363/14 - juris; OVG LSA, B. v. 15.12.2014 - 1 M 132/14 - juris; BVerwG, B. v. 2.12.2014 - 8 PKH 7/14 - juris).

    Der Unzuverlässigkeitsgrund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. auch OVG LSA, B. v. 15.12.2014 - 1 M 132/14 - juris; BayVGH, B. v. 5.11.2014 - 22 ZB 14.2221 - juris).

  • VG Würzburg, 04.03.2015 - W 6 K 14.1304

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Bescheiderlass während des

    Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt, solange er nicht nach einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. zum Ganzen OVG LSA, B.v. 15.12.2014 - 1 M 132/14 - juris; BVerwG, B.v. 2.12.2014 - 8 PKH 7/14 - juris; BayVGH, B.v. 5.11.2014 - 22 ZB 14.2221 - juris; B.v. 27.10.2014 - 22 ZB 14.2207 - juris; B.v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris; B.v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - juris; B.v. 31.1.2014 - 22 ZB 13.1859 - Fundstelle 2014 Nr. 231, S. 718).
  • VG München, 21.03.2017 - M 16 K 16.2855

    Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit

    Die Frage, ob eine Person unzuverlässig im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, beantwortet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten; ein etwaiges Verschulden des Gewerbetreibenden bzw. das Fehlen eines solchen Verschuldens sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich ebenso unerheblich wie Verschuldensgesichtspunkte, die sich ggf. aus der Tätigkeit eines Dritten (z.B. Steuerberater) ergeben, dessen sich der Gewerbetreibende zur Erfüllung seiner Pflichten bedient hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2015 - 22 ZB 15.2431 - juris Rn. 6; vgl. auch B.v. 5.11.2014 - 22 ZB 14.2221 - juris Rn. 21).
  • VG München, 12.12.2016 - M 16 K 16.1782

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

    Die Frage, ob eine Person unzuverlässig im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, beantwortet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten; ein etwaiges Verschulden des Gewerbetreibenden bzw. das Fehlen eines solchen Verschuldens sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich ebenso unerheblich wie Verschuldensgesichtspunkte, die sich ggf. aus der Tätigkeit eines Dritten (hier: eines Steuerberaters) ergeben, dessen sich der Gewerbetreibende zur Erfüllung seiner Pflichten bedient hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2015 - 22 ZB 15.2431 - juris Rn. 6; vgl. auch B.v. 5.11.2014 - 22 ZB 14.2221 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 18.09.2023 - 22 ZB 23.1019

    Aufhebung einer erweiterten Gewerbeuntersagung

    Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht spezifisch auf steuerliche Rückstände gestützt; vielmehr ist es wegen dieser Rückstände und wegen der Eintragungen der Klägerin im Schuldnerverzeichnis von deren wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ausgegangen (vgl. UA Rn. 25 Mitte; vgl. zum Zusammenhang zwischen Steuerschulden und Leistungsunfähigkeit BayVGH, B.v. 19.10.2020 - 22 ZB 20.362 - juris Rn 17; B.v. 5.11.2014 - 22 ZB 14.2221 - juris Rn. 18).
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